Putz & Stingl Pressecenter
Pressecenter
  •  0
    • 0 Dateien in der Lightbox
  • - Meldungen
    • Putz & Stingl
    • Audio-PR & Infomercial
    • AVL DiTEST GmbH
    • Ingram Micro Österreich
    • iSi Culinary
    • LOCMASTA
  • - Media
    • Putz & Stingl
    • Audio-PR
    • AVL DiTEST GmbH
    • Berndorf AG
    • Ingram Micro Österreich
    • iSi Culinary
    • SMB Industrieanlagenbau GmbH
    • LOCMASTA
  • - Über uns
  • - Kontakt

Nutzungsbedingungen

PUTZ & STINGL
EVENT, PUBLIC RELATIONS UND WERBUNG GMBH


(09/2010)
I. Geltungsbereich

1. Gegenständliche AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen der Putz & Stingl Event, Public Relations und Werbung GmbH – in Folge P & St genannt – und ihren Kunden – in Folge Auftraggeber/AG – genannt.

2. Änderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden betreffend gegenständliche AGB und die Rechtsgeschäfte sind nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich getroffen/vereinbart werden und solchen zumindest ein Geschäftsführer von P & St zugestimmt hat. Das gilt auch für ein Abgehen von dieser Bestimmung.

3. Für den Fall, dass der AG im Sinne des KSchG als Verbraucher zu qualifizieren ist, gelten auch die zwingenden Bestimmungen des KSchG. Sollten demnach allenfalls einzelne Bestimmungen im Sinne des KSchG unwirksam sein, so ist nur die den KSchG widersprechende Bestimmung unwirksam, respektive tritt nur Teilnichtigkeit ein. Die restlichen Bestimmungen der AGB und des Rechtsgeschäftes überhaupt bleiben jedoch voll inhaltlich aufrecht und wirksam.

4. Subsidiär gelten ausschließlich die Bestimmungen des österreichischen materiellen Rechtes – insbesondere UWG, UGB, KSchG, UrhebG, PatentG, MusterschG, Markenrecht; dies unter Ausschluss des IPRG und UN-Kaufrechtes.

5. Für alle Rechtstreitigkeiten aus der rechtlichen Beziehung zwischen P & St und dem AG wird die Zuständigkeit des für den Gerichtssprengel Mödling sachlich und örtlich zuständigen Gerichtes vereinbart, es sei denn, die Zuständigkeit ist durch zwingende gesetzliche Normen nicht disponibel.

II. Immaterialgüter-, Nutzungs- und Verwertungsrechte

1. Durch die zwischen P & St einerseits und AG andererseits abgeschlossenen Rechtsgeschäfte werden Immaterialgüterrechte, Nutzungs- oder Verwertungsrechte an den von P & St geschaffenen Produkten und Leistungen (Werke & Schöpfungen) in keinem Fall auf den AG übertragen und verbleiben in jedem Fall bei P & St. Dem AG ist es sohin nur gestattet, die Produkte und Leistungen im Rahmen des abgeschlossenen Rechtsgeschäftes zu nutzen. Jede weitere Nutzung oder Verwertung, sowie Änderungen des Produktes oder der Leistung, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von P & St und gilt im Falle der Zustimmung ein angemessenes Entgelt als vereinbart.

2. Für den Fall, dass ein Rechtsgeschäft nicht zustande kommt, aber im vorvertraglichen Verhältnis Entwürfe, Pläne, Skizzen, Texte, Bilder oder Klangproben und dergleichen dem AG übergeben wurden, sind solche unverzüglich nach Wahl von P & St herauszugeben oder zu vernichten. Eine Nutzung oder Verwertung solcher Entwürfe, Pläne, Skizzen, Texte, Bilder oder Klangproben und dergleichen durch den AG ist dem AG untersagt.

3. Werden vom AG im Rahmen der Leistungserbringung durch P & St eigene Materialien (Bilder, Texte, Klangproben und dergleichen) zur Verfügung gestellt, so gewährleistet der AG auch diesbezüglich uneingeschränkt – zumindest für die Erbringung der vereinbarten Leistung durch P & St – nutzungs- und verwertungsberechtigt zu sein. Der AG verpflichtet sich ausdrücklich, P & St im Falle der Inanspruchnahme durch berechtigte Dritte, schad- und klaglos zu halten.

4. P & St ist berechtigt auf allen ihren Werbe- und Informationsmitteln, Produkten und Leistungen unentgeltlich darauf hinzuweisen, dass diese von ihr stammen.

III. Auftrag/Leistungsumfang

1. Die Auftragserteilung hat grundsätzlich schriftlich – sei es durch gemeinsam unterfertigte Urkunde, sei es durch schriftliches Anbot und schriftliche Anbotsannahme – zu erfolgen. Der Auftrag ist erteilt, wenn die gemeinsame Urkunde von beiden Parteien unterfertigt oder ein seitens P & St gelegtes Anbot von AG schriftlich angenommen und das angenommene Anbot auch P &St zugegangen ist.

2. Sind während der Erfüllung des Vertrages Änderungen bei der Realisierung der vereinbarten Leistung notwendig – insbesondere was Örtlichkeiten, Zeitabläufe und Ausgestaltung einzelner Elemente des Projektes betrifft – so kann P & St in Abstimmung mit dem AG solche Änderungen planen und durchführen. Solche Änderungen sind seitens P & St schriftlich dem AG bekannt zu geben und vom AG zu bestätigen. Der AG hat jedoch solchen Änderungen jedenfalls zuzustimmen, wenn wesentliche Grundzüge des Projektes davon unberührt bleiben und die Änderung für den AG nicht unzumutbar ist.

Sind solche Änderungen mit Mehrleistungen seitens P & St verbunden, so hat P & St das dem AG mitzuteilen. Solche Mehrleistungen können von P & St gegenüber dem AG verrechnet werden.

Hat eine solche Änderung eine Reduktion des vereinbarten Leistungsumfanges zur Folge, so reduziert sich das vereinbarte Entgelt nur dann, wenn die vereinbarte Leistung um mehr als 10% verringert ist.

3. P & St erbringt grundsätzlich die vereinbarte Leistung selbst und in Eigenverantwortung. P & St ist aber berechtigt sich bei der Leistungserbringung dritter Personen zu bedienen, entweder durch Subunternehmer oder durch sonstige Leistungsträger.

Die Leistungserbringung durch sonstige Leistungsträger – insbesondere Personen- und Materialtransport – ist im Anbot explizit anzugeben. Durch die Anbotannahme bevollmächtigt der AG P & St hinsichtlich solcher im Anbot gekennzeichneter Leistungen Drittfirmen im Namen und auf Rechnung des AG zu beauftragen. Die Betreuung solcher Leistungen durch P & St ist durch das im Anbot verzeichnete Handlings-Pauschaule abgegolten.

Subunternehmer werden in Verantwortung und auf Rechnung und im Namen von P & St beauftragt und entsteht hierdurch zum AG keinerlei Vertrags- oder sonstiges Rechtsverhältnis.

4. P & St ist verpflichtet den Auftrag mit der gehörigen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu erfüllen. Insbesonders ist P & St verpflichtet, das beabsichtigte Projekt gewissenhaft zu planen, den AG fachgerecht zu beraten, sowohl Subunternehmer als auch Leistungsträger sorgfältig auszuwählen und die Realisierung sicher zu stellen sowie zu überwachen.

Der AG ist verpflichtet, im vereinbarten Ausmaß an der Realisierung bzw. Leistungserfüllung mitzuwirken, notwendige Entscheidungen unverzüglich zu treffen und hierfür die entscheidungsbefugten Personen namhaft zu machen sowie die vereinbarten Materialien entsprechend der Vereinbarung bereitzustellen.

IV. Gewährleistung

1. Der Leistungsumfang, die Erfüllungsart sowie der Zeitpunkt der Erfüllung ergeben sich ausschließlich aus der im Auftrag enthaltenen Leistungsbeschreibung oder den schriftlich bekanntgegebenen Projektänderungen.

2. Mängel jeglicher Art sind vom AG unverzüglich nach deren Erkennen gegenüber P & St schriftlich zu rügen.

3. Die Gewährleistungsfrist wird – ausgenommen es handelt sich um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG – mit sechs Monaten vereinbart und beginnt mit dem Tag der Leistungserfüllung zu laufen.

4. Primär hat P & St den Mangel wahlweise durch Ersatzleistung oder Verbesserung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Ist dies nicht möglich, wirtschaftlich nicht sinnvoll oder wird die Ersatzleistung oder Verbesserung nicht ordnungsgemäß durchgeführt, steht sodann dem AG der Anspruch auf Minderung des Entgeltes zu. Bei Bestehen von wesentlichen unbehebbaren Mängeln hat der AG das Recht auf Wandlung des Vertrages.

5. Mängelfolgeschäden werden – ausgenommen im Falle der groben Fahrlässigkeit oder Vorsatz – ausgeschlossen.

6. Die sonstige Haftung von P & St bzw. ihrer Organe und Mitarbeiter wird auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz eingeschränkt.

7. Schadenersatzzahlungen infolge P & St zurechenbarer Körperverletzungen oder Tod (samt Folgeschäden) werden mit der tatsächlich bezahlten Summe durch den Haftpflichtversicherer von P & St begrenzt. Der AG verzichtet ausdrücklich auf diesbezügliche darüber hinaus gehende Ansprüche.

Die sonstige Haftung wird mit 10 % der Gesamtauftragssumme – jedoch maximal € 10.000,00 – begrenzt.

8. P & St haftet hinsichtlich der Leistungsträger nur im Ausmaß des Auswahlverschuldens.

9. Die Haftung gemäß Produkthaftungsgesetz bleibt gänzlich unberührt, hat aber der AG – soferne der Produzent des Produktes, welches schadenkausal ist, im EU-Inland seinen Sitz hat – die Ansprüche direkt beim Produzenten, sonst beim Generalimporteur in den EU-Raum geltend zu machen.

10. Im Falle, dass aufgrund höherer Gewalt, welche bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war, die Leistungserbringung durch P & St unmöglich gemacht, erheblich erschwert oder gefährdet wird, steht P & St das Recht zu, den Vertrag sofort zu beenden. In diesem Fall steht P & St jedoch das Entgelt für die bereits erbrachte Leistung, als auch eine angemessene Entschädigung (vereinbartes Entgelt abzüglich Eigenersparnis) für die noch nicht erbrachte Leistung zu.

11. P & St übernimmt keinerlei Haftung betreffend die Wettbewerbs- und Kennzeichnungsrechtliche Zulässigkeit der Leistungen oder der Produkte, es sei denn, dass solche Gesetzesverstöße objektiv von P & St erkannt werden mussten. Die Prüfung der wettbewerbsrechtlichen und kennzeichnungsrechtlichen Zulässigkeit obliegt ausschließlich dem AG.

V. Untersuchungs-/Mängelrügepflicht

1. In Ergänzung zu Punkt IV. 2. wird vereinbart, dass die Produkte, respektive Leistungen, welche von P & St erbracht werden, vom AG unverzüglich abzunehmen und auf Vollständigkeit und vereinbarte Qualität zu prüfen sind. Mängel sowie sonstige Pflichtverletzungen seitens P & St, welche festgestellt werden, sind unverzüglich – spätestens jedoch fünf Tage nach Übergabe/Erbringung der Leistung – schriftlich gegenüber P & St anzuzeigen. Eine solche Mängelrüge muss die erkannten Mängel/Fehlleistungen konkret und spezifiziert aufzeigen.

2. Mängel/Fehlleistungen, die bei Übergabe oder Leistungserbringung für den AG nicht objektiv erkannt werden konnten, sind längstens fünf Tage ab erkennen solcher Mängel/Fehlleistungen P & St anzuzeigen, wobei Punkt 1. sinngemäß gilt.

3. Versäumt der AG die Rüge von Mängeln oder Fehlleistungen gemäß der getroffenen obigen Vereinbarung, so gilt die erbrachte Leistung/das übergebene Produkt als ordnungsgemäß und vertragskonform erbracht. Regressansprüche bleiben hievon jedoch unberührt.

VI. Vertragsabwicklung

1. Der erteilte Auftrag wird in drei Phasen abgewickelt, nämlich Konzeptphase, Planungsphase und Fertigstellungs- bzw. Endproduktionsphase. Der zeitliche Rahmen der Phasen bestimmt sich nach der Leistungsbeschreibung.

2. Nach Erfüllung der vereinbarten Leistung ist der AG verpflichtet, diese abzunehmen, wobei eine schriftliche Abnahmeerklärung seitens P & St verlangt werden kann.

3. P & St ist berechtigt, die vereinbarte Leistung auch in Teilleistungen zu erbringen bzw. die Abnahme von Teilleistungen zu verlangen und ist der AG auch zur Teilabnahme verpflichtet. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung von Teilleistungen.

4. Zur Sicherstellung von Vorleistungen an Dritte – insbesondere bezüglich Reservierungskosten, Kautionen, Transportmittel, Einkäufe udgl. – ist P & St berechtigt, eine angemessene Vorausleistung zu begehren.

5. Die vereinbarten Liefer- und Fertigstellungstermine gelten für P & St nur dann als endgültig verbindlich, wenn der AG auch der ihm obliegenden Pflicht, Materialien rechtzeitig beizustellen, respektive der sonstigen Mitwirkungspflicht (Punkt II. 3.) pünktlich nachgekommen ist.

Ausgenommen, es wurde ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart, ist der AG im Falle des Verzuges von P & St erst dann berechtigt Ansprüche aus dem Leistungsverzug abzuleiten, wenn der AG eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.

6. Kommt der AG seiner vereinbarten Mitwirkungspflicht nicht nach, so haftet P & St nicht für die Folgen der Verspätung. P & St ist nicht verpflichtet, die Termineinhaltung durch den AG gesondert einzumahnen. Wird aufgrund einer, durch den AG verschuldeten verspäteten Mitwirkung eine Erhöhung der Kosten des Projektes notwendig, insbesondere betreffend Sonn-, Feiertags-, Nachtarbeit, Stornokosten, Umbuchungskosten udlg., so sind solche Kosten vom AG zu ersetzen, wobei P & St wiederum verpflichtet ist, solche Kosten niedrig zu halten.

VII. Zahlungsbedingungen

1. Sämtliche seitens P & St gelegte Rechnungen sind mit Rechnungslegung fällig und nach Rechnungserhalt abzugsfrei vom AG zu bezahlen.

2. Beträgt die Auftragssumme mehr als € 10.000,00 netto, so ist P & St berechtigt, bei Auftragserteilung eine Akontierung in Höhe von 50 % der Gesamtauftragssumme und 28 Tage vor Finalisierung des Projektes eine weitere Akontierung in Höhe von 30 % der Gesamtauftragssumme in Rechnung zu stellen.

3. Verändert sich im Zuge der Projektentwicklung das vereinbarte Budget, ist P & St berechtigt, weitere Akontierungen dergestalt zu begehren, als die im Punkt 2 genannten Akontierungen auf die genannten Prozentzahlen der veränderten Gesamtauftragssumme "aufgefüllt" werden.

4. Für Zahlungsverzüge durch den AG werden Verzugszinsen gemäß dem gesetzlichen Zinssatz für Kaufleute vereinbart; Mahnspesen, Inkassospesen und Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung sind vom AG zu ersetzen.

5. Ist der AG mit vereinbarten Zahlungen in Verzug, so ist P & St berechtigt, die weitere Leistung bis zur Zahlung durch den AG zu verweigern/zurückzuhalten, sodass bei Zahlungsverzug sämtliche vereinbarten Liefer- und Produktionsfristen ihre Gültigkeit verlieren.

6. Der AG ist nicht berechtigt, allfällige Forderungen gegen P & St mit aus dem Rechtsgeschäft bestehenden Forderungen für P & St aufzurechnen, es sei denn, es handelt sich um ausdrücklich anerkannte und gerichtlich festgestellte Forderungen.

7. Bei Stornierungen der Rechtsgeschäfte durch den AG ist P & St berechtigt, hiefür Zahlungen vom AG zu begehren wie folgt:

ab Auftragserteilung 30 % des Gesamtentgeltes

ab 28 Tage vor dem Zeitpunkt der Leistungserbringung 50 % des Gesamtentgeltes

ab 14 Tage vor dem Zeitpunkt der Leistungserbringung 80 % des Gesamtentgeltes

ab 7 Tage vor dem Zeitpunkt der Leistungserbringung 100 % des Gesamtentgeltes

VIII. Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen im Rechtsverhältnis zwischen P & St und AG unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages in restlichem Umfang gänzlich aufrecht. Es tritt demnach diesbezüglich nur Teilnichtigkeit bezüglich der betroffenen rechtsunwirksamen Bestimmung ein.

  • - Meldungen /
  • Text
  • Bilder
  • Dokumente
18.10.2016

Erfolgskonzept Tageslicht: VELUX Modulares Oberlicht-System hautnah erleben

VELUX_Side Event_Modulares Oberlicht-System_Gruppe
VELUX_Side Event_Modulares Oberlicht-System_Gruppe © VELUX, RENSON, APA OTS

v.l.n.r. Vertriebsleiter RENSON Schweiz/Österreich Karl-Heinz Hausberg, Geschäftsführer RENSON Paul Renson, VELUX Österreich Geschäftsführer Michael Walter und Vertriebsleiter des Modulares Oberlicht-Systems VELUX Österreich Johannes Reiter.

Zu dieser Meldung gibt es: 1 Bild 2 Dokumente

Pressetext (6949 Zeichen)Plaintext

Wolkersdorf/Wien, Oktober 2016. VELUX bringt Licht ins Leben: Anlässlich der ARCHITECT@WORK in der österreichischen Hauptstadt, lud der führende Dachfensterhersteller gemeinsam mit RENSON®, seinem Partner für Außenbeschattung, zahlreiche Architekten zum exklusiven Side-Event am 12. Oktober 2016 ins Café Oben in Wien. In persönlichen Gesprächen wurden die Finessen des vollständig vorgefertigten Oberlicht-Konzepts und dessen Einsatzmöglichkeiten veranschaulicht. 

Die Gelegenheit, die innovativen Eigenschaften des Oberlicht-Systems hautnah zu erleben, bot die ARCHITECT@WORK von 12. bis 13. Oktober in Wien. Das international erfolgreiche Ausstellungskonzept exklusiv für Architekten, Innenarchitekten, Ingenieurbüros und andere Planer verzeichnete dieses Jahr 160 Aussteller sowie zahlreiche Gäste. Ganz im Sinne des führenden Dachfensterherstellers bildete das Thema „Glas und Architektur“ den Schwerpunkt der Messe. Für einen noch tieferen Einblick der vielfältigen Einsatzmöglichkeiten des Modularen Oberlicht-Systems, lud VELUX gemeinsam mit RENSON® nach dem ersten Messetag, am 12. Oktober, zum exklusiven Side-Event ins Café Oben in Wien. In besonderer und entspannter Atmosphäre kamen rund 100 geladene Architekten, um sich detaillierte Informationen zum Oberlicht und dessen technische Finessen zu holen. 
 
Ideale Tageslichtgewinnung
Die Sonne schenkt Kraft und Energie, jedoch verbringen Menschen, egal ob jung oder alt, durchschnittlich mehr als die Hälfte ihres Lebens in geschlossenen Räumen. Allerdings ist natürliches Licht und frische Luft unabdingbar für die menschliche Leistungsfähigkeit und das Wohlbefinden. Um den Anspruch an mehr Tageslicht in Gebäuden wie beispielsweise in Büros oder Bildungsstätten bestmöglich umzusetzen, braucht es innovative Lösungen: „Im Idealfall kommt das Licht von oben, denn das sogenannte Zenit-Licht bietet dreimal mehr Tageslicht als jenes von der Seite“, erklärt Vertriebsleiter VELUX Österreich Johannes Reiter. Um das Unterfangen der Umsetzung von optimaler Belichtung durch das Dach zu vereinfachen, entwickelte VELUX 2011 das Modulare Oberlicht-System. Um den Tageslichteinfall und das Raumklima regulieren zu können, ist ein innenliegendes Sonnenschutz-Rollo im Design integriert. Zusätzlich kann ein auf die modularen Oberlichten
abgestimmter, außenliegender und windfester Sonnenschutz der Firma RENSON® angebracht werden. „Wir freuen uns als Partner für Außenbeschattung die perfekte Ergänzung zum modularen Konzept liefern zu dürfen“, so Paul Renson Geschäftsführer von RENSON®. Das bereits im Ausland bewährte Konzept ist seit 2016 auch auf dem österreichischen Markt erhältlich und besticht vor allem durch seine Modularität und Passgenauigkeit. 
 
VELUX weiter auf Erfolgskurs
Der aktuelle Markt in Österreich verlangt schon lange nach einem Konzept, das die schwierige Umsetzung der Belichtung durch das Dach vereinfacht. VELUX hat es geschafft ein Grundmodell zu entwickeln, aus dem sich für jede Anforderung die richtige Oberlicht-Lösung ableiten lässt. „Ideale Tageslichtversorgung in Verbindung mit höchstmöglicher Energieeffizienz, bilden seit jeher den Dreh- und Angelpunkt unserer nachhaltigen Unternehmensstrategie. Mit dem Modularen Oberlicht-System setzen wir seit Beginn des Jahres diese Philosophie auch für öffentliche und gewerbliche Gebäude in Österreich um“, so Geschäftsführer von VELUX Österreich DI Michael Walter. Nach gelungener Produkteinführung des Modularen Oberlicht-Systems, darf VELUX bereits einige Projekte, die in den kommenden Monaten umgesetzt werden, verzeichnen. Reiter freut sich über die äußerst positive Resonanz der Österreicher: „Wir sind stolz darauf, diese Marktlücke so erfolgreich gefüllt zu haben. Das System wird sehr gut angenommen und es sind bereits einige Bauvorhaben österreichweit in Planung.“ 

Bald auch für Privatbauten
Auch das zahlreiche Erscheinen und rege Interesse der Gäste an dem Modularen Oberlicht-System, sowohl am Messestand als auch beim Side-Event, lässt erkennen, dass ideales Tageslicht und perfektes Raumklima in Gebäuden wichtige und aktuelle Themen sind. Vertriebsleiter Reiter verrät, dass in Zukunft das modulare System nicht nur für gewerbliche Gebäude interessant sein wird, sondern auch für mehrgeschossige Privatbauten: „Bereits nächstes Jahr konzentrieren wir uns neben dem Objektgeschäft im gewerblichen Bereich auf den Einfamilienhausmarkt. Daher sehen wir auch weiterhin zuversichtlich und mit großer Erwartungshaltung in die Zukunft und ich freue mich gemeinsam mit meinem Team ein Teil dieser Erfolgsgeschichte sein zu dürfen.“ 

Weitere Bilder unter: http://www.apa-fotoservice.at/galerie/8241

Über VELUX 
VELUX ist Marktführer im Bereich Dachflächenfenster. Als globales Unternehmen hat VELUX die Vision, bessere Lebensbedingungen unter dem Dach mit Hilfe von Tageslicht und frischer Luft zu entwickeln. Das Produktprogramm beinhaltet eine große Vielfalt an Dachflächenfenstern und deren Anwendungsmöglichkeiten (Dachflächenfenster, Skylight-Anwendungen, Flachdachsysteme) samt Dekorations- und Sonnenschutz-produkten. Mit Vertriebsgesellschaften und Produktionsstandorten in mehr als 40 Ländern beschäftigt VELUX insgesamt ca. 10.000 Mitarbeiter. Die Zentrale der VELUX Gruppe befindet sich in Hørsholm, nördlich von Kopenhagen (Dänemark). Die VELUX Fabriken und Produktionsstandorte sind gemäß ISO 9001 (Qualität, 2008), ISO 14001 (Umwelt, 2008) und OHSAS 18001 (Gesundheit und Sicherheit, 2008) zertifiziert. VELUX will seine Vorreiterrolle stets mit innovativen Entwicklungen stärken und neue Wege entwickeln, mit Tageslicht und frischer Luft die Lebensqualität unter dem Dach zu verbessern. Deshalb macht Tageslichtforschung einen wichtigen Teil der Entwicklungsbemühungen aus.
 
Über RENSON
‘CREATING HEALTHY SPACES’… das ist das Grundprinzip von RENSON.  Als Trendsetter in den Sektoren Lüftung, Sonnenschutz und Terrassenüberdachungen steht bei diesem dynamischen Familienunternehmen alles im Zeichen einer gesunden und komfortablen Wohn- und Arbeitsumgebung. Durch den starken Fokus auf Innovation, Kommunikation und Internationalisierung richtet RENSON sich ständig auf die Zukunft, mit dem Ziel ein gesundes und komfortables Innenklima in Wohnungen, Einfamilienhäusern, Büros, Schulen, Krankenhäusern und Seniorenheimen zu realisieren. RENSON entwickelt dauerhafte Totalkonzepte, die den Anforderungen im Bereich Energieeinsparung, Schalldämmung und Design entsprechen.
Obwohl RENSON stark lokal verwurzelt ist, wird die Vision des Unternehmens auch immer mehr auf internationaler Ebene umgesetzt. Das zeigt das starke Vertriebsnetz, das sich mittlerweile auch auf die USA, Russland, den Mittleren Osten, Asien und sogar Australien erstreckt. Damit unterstreicht Renson seine Ambitionen, sich von einem belgischen Unternehmen zu einem weltweiten Spieler im Bereich Lüftung, Sonnenschutz und Outdoor-Konzepte zu entwickeln. 
 
Seite drucken Link mailen
Alle Inhalte dieser Meldung als .zip: Sofort downloaden In die Lightbox legen

Bilder (1)

VELUX_Side Event_Modulares Oberlicht-System_Gruppe
VELUX_Side Event_Modulares Oberlicht-System_Gruppe
2 303 x 1 535 © VELUX, RENSON, APA OTS
Dateigröße: 1,1 MB | .JPG
| | Alle Größen
VELUX_Side Event_Modulares Oberlicht-System_Gruppe
VELUX_Side Event_Modulares Oberlicht-System_Gruppe

v.l.n.r. Vertriebsleiter RENSON Schweiz/Österreich Karl-Heinz Hausberg, Geschäftsführer RENSON Paul Renson, VELUX Österreich Geschäftsführer Michael Walter und Vertriebsleiter des Modulares Oberlicht-Systems VELUX Österreich Johannes Reiter.

© VELUX, RENSON, APA OTS

Dokumente (2)

  • 161018_PI_VELUX_Side Event
    .doc | 2,4 MB © VELUX, RENSON
  • 161018_PI_VELUX_Side Event
    .pdf | 372,7 KB © VELUX, RENSON

Kontakt

Melanie Wallner - ohne Bild für Versand
MAG. MELANIE WALLNER
Leitung Public Relations & Media
E-Mail: wallner@putzstingl.at
Tel.: +43 2236-23424-11
VELUX_Side Event_Modulares Oberlicht-System_Gruppe

VELUX_Side Event_Modulares Oberlicht-System_Gruppe (. JPG )

v.l.n.r. Vertriebsleiter RENSON Schweiz/Österreich Karl-Heinz Hausberg, Geschäftsführer RENSON Paul Renson, VELUX Österreich Geschäftsführer Michael Walter und Vertriebsleiter des Modulares Oberlicht-Systems VELUX Österreich Johannes Reiter.

© VELUX, RENSON, APA OTS
Maße Größe
2303 x 1535 1,1 MB
1200 x 800 85,4 KB
600 x 400 30,5 KB
x Loading
Sofort downloaden
In die Lightbox legen
161018_PI_VELUX_Side Event

161018_PI_VELUX_Side Event

Presseaussendung 161018_PI_VELUX_Side Event

© VELUX, RENSON
.doc 2,4 MB
Sofort downloaden
In die Lightbox legen
161018_PI_VELUX_Side Event

161018_PI_VELUX_Side Event

Presseaussendung 161018_PI_VELUX_Side Event

© VELUX, RENSON
.pdf 372,7 KB
Sofort downloaden
In die Lightbox legen
ANMELDEN
Sie wollen unsere aktuellen Medienmitteilungen automatisch per E-Mail erhalten? Dann tragen Sie einfach Ihre Daten in unseren Presseverteiler ein:

Zum Presseverteiler
KONTAKT

Nutzungsbedingungen
Datenschutzerklärung
Impressum
Cookie Einstellungen

Diese Seite verwendet Cookies.

Wir verwenden unterschiedliche Cookies, um Ihnen die best­mögliche Nutzung unserer Website zu ermöglichen, sowie um unsere Website fortlaufend zu verbessern. Mit Cookies werden von uns sowie von Drittanbietern (auch mit Sitz in den USA) unter anderem auch personenbezogene Daten verarbeitet.

Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Sie sich mit dem Klicken auf „Alle akzeptieren“ damit ein­ver­standen erklären, dass die auf unserer Seite eingesetzten Cookies von uns und von den Drittanbietern (auch mit Sitz in den USA) verwendet werden dürfen. Sie können diese Zustimmung jederzeit widerrufen.

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich. Diese Cookies speichern keine personenbezogenen Daten und werden an keine Dritten übermittelt.

Anbieter: Eigentümer der Website (Erstanbieter)

CookieDomainAblaufZweck
ASP.NET_SessionIdhttps://pressecenter.putzstingl.at/SessionVerwaltung der Session, für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.
prCookieConsent1 JahrSpeichert die gewählten Cookie Einstellungen
Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.

Google Analytics
Anbieter: Google LLC (Drittanbieter, Sitz in den USA)
Die genutzten Cookies dienen zum Erstellen von Zugriffsstatistiken und speichern eine eindeutige ID auf Ihrem Computer. Gesammelte Daten werden an Google LLC übermittelt.

CookieDomainDatenschutzerklärung des Anbieters
_ga, _gat, _gidhttps://pressecenter.putzstingl.at/https://policies.google.com/privacy?hl=de
Datenschutzerklärung Impressum