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Nutzungsbedingungen

PUTZ & STINGL
EVENT, PUBLIC RELATIONS UND WERBUNG GMBH


(09/2010)
I. Geltungsbereich

1. Gegenständliche AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen der Putz & Stingl Event, Public Relations und Werbung GmbH – in Folge P & St genannt – und ihren Kunden – in Folge Auftraggeber/AG – genannt.

2. Änderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden betreffend gegenständliche AGB und die Rechtsgeschäfte sind nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich getroffen/vereinbart werden und solchen zumindest ein Geschäftsführer von P & St zugestimmt hat. Das gilt auch für ein Abgehen von dieser Bestimmung.

3. Für den Fall, dass der AG im Sinne des KSchG als Verbraucher zu qualifizieren ist, gelten auch die zwingenden Bestimmungen des KSchG. Sollten demnach allenfalls einzelne Bestimmungen im Sinne des KSchG unwirksam sein, so ist nur die den KSchG widersprechende Bestimmung unwirksam, respektive tritt nur Teilnichtigkeit ein. Die restlichen Bestimmungen der AGB und des Rechtsgeschäftes überhaupt bleiben jedoch voll inhaltlich aufrecht und wirksam.

4. Subsidiär gelten ausschließlich die Bestimmungen des österreichischen materiellen Rechtes – insbesondere UWG, UGB, KSchG, UrhebG, PatentG, MusterschG, Markenrecht; dies unter Ausschluss des IPRG und UN-Kaufrechtes.

5. Für alle Rechtstreitigkeiten aus der rechtlichen Beziehung zwischen P & St und dem AG wird die Zuständigkeit des für den Gerichtssprengel Mödling sachlich und örtlich zuständigen Gerichtes vereinbart, es sei denn, die Zuständigkeit ist durch zwingende gesetzliche Normen nicht disponibel.

II. Immaterialgüter-, Nutzungs- und Verwertungsrechte

1. Durch die zwischen P & St einerseits und AG andererseits abgeschlossenen Rechtsgeschäfte werden Immaterialgüterrechte, Nutzungs- oder Verwertungsrechte an den von P & St geschaffenen Produkten und Leistungen (Werke & Schöpfungen) in keinem Fall auf den AG übertragen und verbleiben in jedem Fall bei P & St. Dem AG ist es sohin nur gestattet, die Produkte und Leistungen im Rahmen des abgeschlossenen Rechtsgeschäftes zu nutzen. Jede weitere Nutzung oder Verwertung, sowie Änderungen des Produktes oder der Leistung, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von P & St und gilt im Falle der Zustimmung ein angemessenes Entgelt als vereinbart.

2. Für den Fall, dass ein Rechtsgeschäft nicht zustande kommt, aber im vorvertraglichen Verhältnis Entwürfe, Pläne, Skizzen, Texte, Bilder oder Klangproben und dergleichen dem AG übergeben wurden, sind solche unverzüglich nach Wahl von P & St herauszugeben oder zu vernichten. Eine Nutzung oder Verwertung solcher Entwürfe, Pläne, Skizzen, Texte, Bilder oder Klangproben und dergleichen durch den AG ist dem AG untersagt.

3. Werden vom AG im Rahmen der Leistungserbringung durch P & St eigene Materialien (Bilder, Texte, Klangproben und dergleichen) zur Verfügung gestellt, so gewährleistet der AG auch diesbezüglich uneingeschränkt – zumindest für die Erbringung der vereinbarten Leistung durch P & St – nutzungs- und verwertungsberechtigt zu sein. Der AG verpflichtet sich ausdrücklich, P & St im Falle der Inanspruchnahme durch berechtigte Dritte, schad- und klaglos zu halten.

4. P & St ist berechtigt auf allen ihren Werbe- und Informationsmitteln, Produkten und Leistungen unentgeltlich darauf hinzuweisen, dass diese von ihr stammen.

III. Auftrag/Leistungsumfang

1. Die Auftragserteilung hat grundsätzlich schriftlich – sei es durch gemeinsam unterfertigte Urkunde, sei es durch schriftliches Anbot und schriftliche Anbotsannahme – zu erfolgen. Der Auftrag ist erteilt, wenn die gemeinsame Urkunde von beiden Parteien unterfertigt oder ein seitens P & St gelegtes Anbot von AG schriftlich angenommen und das angenommene Anbot auch P &St zugegangen ist.

2. Sind während der Erfüllung des Vertrages Änderungen bei der Realisierung der vereinbarten Leistung notwendig – insbesondere was Örtlichkeiten, Zeitabläufe und Ausgestaltung einzelner Elemente des Projektes betrifft – so kann P & St in Abstimmung mit dem AG solche Änderungen planen und durchführen. Solche Änderungen sind seitens P & St schriftlich dem AG bekannt zu geben und vom AG zu bestätigen. Der AG hat jedoch solchen Änderungen jedenfalls zuzustimmen, wenn wesentliche Grundzüge des Projektes davon unberührt bleiben und die Änderung für den AG nicht unzumutbar ist.

Sind solche Änderungen mit Mehrleistungen seitens P & St verbunden, so hat P & St das dem AG mitzuteilen. Solche Mehrleistungen können von P & St gegenüber dem AG verrechnet werden.

Hat eine solche Änderung eine Reduktion des vereinbarten Leistungsumfanges zur Folge, so reduziert sich das vereinbarte Entgelt nur dann, wenn die vereinbarte Leistung um mehr als 10% verringert ist.

3. P & St erbringt grundsätzlich die vereinbarte Leistung selbst und in Eigenverantwortung. P & St ist aber berechtigt sich bei der Leistungserbringung dritter Personen zu bedienen, entweder durch Subunternehmer oder durch sonstige Leistungsträger.

Die Leistungserbringung durch sonstige Leistungsträger – insbesondere Personen- und Materialtransport – ist im Anbot explizit anzugeben. Durch die Anbotannahme bevollmächtigt der AG P & St hinsichtlich solcher im Anbot gekennzeichneter Leistungen Drittfirmen im Namen und auf Rechnung des AG zu beauftragen. Die Betreuung solcher Leistungen durch P & St ist durch das im Anbot verzeichnete Handlings-Pauschaule abgegolten.

Subunternehmer werden in Verantwortung und auf Rechnung und im Namen von P & St beauftragt und entsteht hierdurch zum AG keinerlei Vertrags- oder sonstiges Rechtsverhältnis.

4. P & St ist verpflichtet den Auftrag mit der gehörigen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu erfüllen. Insbesonders ist P & St verpflichtet, das beabsichtigte Projekt gewissenhaft zu planen, den AG fachgerecht zu beraten, sowohl Subunternehmer als auch Leistungsträger sorgfältig auszuwählen und die Realisierung sicher zu stellen sowie zu überwachen.

Der AG ist verpflichtet, im vereinbarten Ausmaß an der Realisierung bzw. Leistungserfüllung mitzuwirken, notwendige Entscheidungen unverzüglich zu treffen und hierfür die entscheidungsbefugten Personen namhaft zu machen sowie die vereinbarten Materialien entsprechend der Vereinbarung bereitzustellen.

IV. Gewährleistung

1. Der Leistungsumfang, die Erfüllungsart sowie der Zeitpunkt der Erfüllung ergeben sich ausschließlich aus der im Auftrag enthaltenen Leistungsbeschreibung oder den schriftlich bekanntgegebenen Projektänderungen.

2. Mängel jeglicher Art sind vom AG unverzüglich nach deren Erkennen gegenüber P & St schriftlich zu rügen.

3. Die Gewährleistungsfrist wird – ausgenommen es handelt sich um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG – mit sechs Monaten vereinbart und beginnt mit dem Tag der Leistungserfüllung zu laufen.

4. Primär hat P & St den Mangel wahlweise durch Ersatzleistung oder Verbesserung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Ist dies nicht möglich, wirtschaftlich nicht sinnvoll oder wird die Ersatzleistung oder Verbesserung nicht ordnungsgemäß durchgeführt, steht sodann dem AG der Anspruch auf Minderung des Entgeltes zu. Bei Bestehen von wesentlichen unbehebbaren Mängeln hat der AG das Recht auf Wandlung des Vertrages.

5. Mängelfolgeschäden werden – ausgenommen im Falle der groben Fahrlässigkeit oder Vorsatz – ausgeschlossen.

6. Die sonstige Haftung von P & St bzw. ihrer Organe und Mitarbeiter wird auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz eingeschränkt.

7. Schadenersatzzahlungen infolge P & St zurechenbarer Körperverletzungen oder Tod (samt Folgeschäden) werden mit der tatsächlich bezahlten Summe durch den Haftpflichtversicherer von P & St begrenzt. Der AG verzichtet ausdrücklich auf diesbezügliche darüber hinaus gehende Ansprüche.

Die sonstige Haftung wird mit 10 % der Gesamtauftragssumme – jedoch maximal € 10.000,00 – begrenzt.

8. P & St haftet hinsichtlich der Leistungsträger nur im Ausmaß des Auswahlverschuldens.

9. Die Haftung gemäß Produkthaftungsgesetz bleibt gänzlich unberührt, hat aber der AG – soferne der Produzent des Produktes, welches schadenkausal ist, im EU-Inland seinen Sitz hat – die Ansprüche direkt beim Produzenten, sonst beim Generalimporteur in den EU-Raum geltend zu machen.

10. Im Falle, dass aufgrund höherer Gewalt, welche bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war, die Leistungserbringung durch P & St unmöglich gemacht, erheblich erschwert oder gefährdet wird, steht P & St das Recht zu, den Vertrag sofort zu beenden. In diesem Fall steht P & St jedoch das Entgelt für die bereits erbrachte Leistung, als auch eine angemessene Entschädigung (vereinbartes Entgelt abzüglich Eigenersparnis) für die noch nicht erbrachte Leistung zu.

11. P & St übernimmt keinerlei Haftung betreffend die Wettbewerbs- und Kennzeichnungsrechtliche Zulässigkeit der Leistungen oder der Produkte, es sei denn, dass solche Gesetzesverstöße objektiv von P & St erkannt werden mussten. Die Prüfung der wettbewerbsrechtlichen und kennzeichnungsrechtlichen Zulässigkeit obliegt ausschließlich dem AG.

V. Untersuchungs-/Mängelrügepflicht

1. In Ergänzung zu Punkt IV. 2. wird vereinbart, dass die Produkte, respektive Leistungen, welche von P & St erbracht werden, vom AG unverzüglich abzunehmen und auf Vollständigkeit und vereinbarte Qualität zu prüfen sind. Mängel sowie sonstige Pflichtverletzungen seitens P & St, welche festgestellt werden, sind unverzüglich – spätestens jedoch fünf Tage nach Übergabe/Erbringung der Leistung – schriftlich gegenüber P & St anzuzeigen. Eine solche Mängelrüge muss die erkannten Mängel/Fehlleistungen konkret und spezifiziert aufzeigen.

2. Mängel/Fehlleistungen, die bei Übergabe oder Leistungserbringung für den AG nicht objektiv erkannt werden konnten, sind längstens fünf Tage ab erkennen solcher Mängel/Fehlleistungen P & St anzuzeigen, wobei Punkt 1. sinngemäß gilt.

3. Versäumt der AG die Rüge von Mängeln oder Fehlleistungen gemäß der getroffenen obigen Vereinbarung, so gilt die erbrachte Leistung/das übergebene Produkt als ordnungsgemäß und vertragskonform erbracht. Regressansprüche bleiben hievon jedoch unberührt.

VI. Vertragsabwicklung

1. Der erteilte Auftrag wird in drei Phasen abgewickelt, nämlich Konzeptphase, Planungsphase und Fertigstellungs- bzw. Endproduktionsphase. Der zeitliche Rahmen der Phasen bestimmt sich nach der Leistungsbeschreibung.

2. Nach Erfüllung der vereinbarten Leistung ist der AG verpflichtet, diese abzunehmen, wobei eine schriftliche Abnahmeerklärung seitens P & St verlangt werden kann.

3. P & St ist berechtigt, die vereinbarte Leistung auch in Teilleistungen zu erbringen bzw. die Abnahme von Teilleistungen zu verlangen und ist der AG auch zur Teilabnahme verpflichtet. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung von Teilleistungen.

4. Zur Sicherstellung von Vorleistungen an Dritte – insbesondere bezüglich Reservierungskosten, Kautionen, Transportmittel, Einkäufe udgl. – ist P & St berechtigt, eine angemessene Vorausleistung zu begehren.

5. Die vereinbarten Liefer- und Fertigstellungstermine gelten für P & St nur dann als endgültig verbindlich, wenn der AG auch der ihm obliegenden Pflicht, Materialien rechtzeitig beizustellen, respektive der sonstigen Mitwirkungspflicht (Punkt II. 3.) pünktlich nachgekommen ist.

Ausgenommen, es wurde ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart, ist der AG im Falle des Verzuges von P & St erst dann berechtigt Ansprüche aus dem Leistungsverzug abzuleiten, wenn der AG eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.

6. Kommt der AG seiner vereinbarten Mitwirkungspflicht nicht nach, so haftet P & St nicht für die Folgen der Verspätung. P & St ist nicht verpflichtet, die Termineinhaltung durch den AG gesondert einzumahnen. Wird aufgrund einer, durch den AG verschuldeten verspäteten Mitwirkung eine Erhöhung der Kosten des Projektes notwendig, insbesondere betreffend Sonn-, Feiertags-, Nachtarbeit, Stornokosten, Umbuchungskosten udlg., so sind solche Kosten vom AG zu ersetzen, wobei P & St wiederum verpflichtet ist, solche Kosten niedrig zu halten.

VII. Zahlungsbedingungen

1. Sämtliche seitens P & St gelegte Rechnungen sind mit Rechnungslegung fällig und nach Rechnungserhalt abzugsfrei vom AG zu bezahlen.

2. Beträgt die Auftragssumme mehr als € 10.000,00 netto, so ist P & St berechtigt, bei Auftragserteilung eine Akontierung in Höhe von 50 % der Gesamtauftragssumme und 28 Tage vor Finalisierung des Projektes eine weitere Akontierung in Höhe von 30 % der Gesamtauftragssumme in Rechnung zu stellen.

3. Verändert sich im Zuge der Projektentwicklung das vereinbarte Budget, ist P & St berechtigt, weitere Akontierungen dergestalt zu begehren, als die im Punkt 2 genannten Akontierungen auf die genannten Prozentzahlen der veränderten Gesamtauftragssumme "aufgefüllt" werden.

4. Für Zahlungsverzüge durch den AG werden Verzugszinsen gemäß dem gesetzlichen Zinssatz für Kaufleute vereinbart; Mahnspesen, Inkassospesen und Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung sind vom AG zu ersetzen.

5. Ist der AG mit vereinbarten Zahlungen in Verzug, so ist P & St berechtigt, die weitere Leistung bis zur Zahlung durch den AG zu verweigern/zurückzuhalten, sodass bei Zahlungsverzug sämtliche vereinbarten Liefer- und Produktionsfristen ihre Gültigkeit verlieren.

6. Der AG ist nicht berechtigt, allfällige Forderungen gegen P & St mit aus dem Rechtsgeschäft bestehenden Forderungen für P & St aufzurechnen, es sei denn, es handelt sich um ausdrücklich anerkannte und gerichtlich festgestellte Forderungen.

7. Bei Stornierungen der Rechtsgeschäfte durch den AG ist P & St berechtigt, hiefür Zahlungen vom AG zu begehren wie folgt:

ab Auftragserteilung 30 % des Gesamtentgeltes

ab 28 Tage vor dem Zeitpunkt der Leistungserbringung 50 % des Gesamtentgeltes

ab 14 Tage vor dem Zeitpunkt der Leistungserbringung 80 % des Gesamtentgeltes

ab 7 Tage vor dem Zeitpunkt der Leistungserbringung 100 % des Gesamtentgeltes

VIII. Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen im Rechtsverhältnis zwischen P & St und AG unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages in restlichem Umfang gänzlich aufrecht. Es tritt demnach diesbezüglich nur Teilnichtigkeit bezüglich der betroffenen rechtsunwirksamen Bestimmung ein.

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27.10.2016

Architekten von morgen für eine bessere Zukunft: Fachjury prämiert Sieger des VELUX Active House Awards 2016

02_ Active House Award_Nachbericht_Gruppe2
02_ Active House Award_Nachbericht_Gruppe2 © VELUX, Fotografin Patricia Weisskirchner

v.l.n.r. Leiter der Bauabteilung Wolkersdorf Ing. Wolfgang Ullmann, Architekt und Jurymitglied Martin Stuber, VELUX Architektin und Jurymitglied Ing.arch. Klára Bukolská, Architekt und Jurymitglied Ing. arch. Adam Gebrian, Sieger des Active House Awards Lukáš Kavaššay, Zweitplatzierte Jana Zavřelová, Drittplatzierte Julia Giláňová, die Studenten Kryštof Foltýn, Dominika Gáborová sowie Anna Šlapáková, deren Projekte honoriert wurden und Geschäftsführer VELUX Österreich DI Michael Walter.

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Pressetext (8388 Zeichen)Plaintext

Wolkersdorf, Oktober 2016: Die Siegerehrung des VELUX Active House Awards im Schloss Wolkersdorf am 20. Oktober galt als richtungsweisende Inspiration, wie mit erhöhtem Wohnbedarf umgegangen werden kann, ohne weiter Grünland zu verbrauchen. Bei diesem länderübergreifenden Wettbewerb zeigten Studenten der Architektur aus Österreich, Tschechien, der Schweiz und Slowakei, wie sie den österreichischen Baubestand optimal nutzen würden. Den Auftrag einen Lösungsansatz einer intelligenten Nachverdichtung unter Berücksichtigung der Active House Kriterien anhand eines existierenden Einfamilienhauses in Wolkersdorf auszuarbeiten, hat der slowakische Student Lukáš Kavaššay perfekt umgesetzt und freut sich über die Erstplatzierung. 
 
78,8 Prozent der Bauwerke in Österreich sind Einfamilienhäuser, wovon 59,4 Prozent meist zu zweit oder alleine bewohnt werden. Somit sind mehr als die Hälfte der Bauwerke nicht optimal genutzt. „Würde man den vorhandenen Raum effizient verwerten, könnten rund 620.000 Menschen untergebracht werden, die sonst auf Stadtränder mit neuerrichteten Häusern ausweichen müssten“, erklärt Architektin Julia Lindenthal. Umso wichtiger ist es, bestehende Bauwerke effizient zu nutzen und somit einer weiteren Zersiedelung in kleineren Städten rund um Ballungsräume entgegenzuwirken – so auch in der niederösterreichischen Gemeinde Wolkersdorf. Aus diesem Grund widmete sich der VELUX Active House Award 2016 mit dem Motto „Rethink Suburbs“ dem Thema Nachverdichtung und Nachhaltigkeit. Aufgabe war, ein typisch niederösterreichisches Einfamilienhaus in Wolkersdorf in ein nachhaltiges, ressourcenschonendes, helles und lebenswertes Active House zu verwandeln. Dabei stand auch die effiziente Nutzung von potentiellen Wohnräumen im Fokus. Nach Monaten der kritischen Auseinandersetzung mit dem bestehenden Gebäude, und dessen theoretischen Umgestaltung, fanden sich am 20. Oktober im Schloss Wolkersdorf zahlreiche Studenten der Architektur, eine hochkarätige Jury und weitere Nachhaltigkeitsexperten zur Siegerehrung ein. Architekturvermittler DI Volker Dienst moderierte den Abend und neben den Projektpräsentationen fesselte Architektin Lindenthal die Gäste mit einem spannenden Vortrag über die Problematik der Zersiedelung. Bürgermeisterin DI Anna Steindl zeigte sich am Tag der Siegerehrung begeistert von so viel Kreativität und Engagement der Studenten: „Ich bin überwältigt von den wunderbaren Ergebnissen, die sich vor allem durch ihre tatsächliche Umsetzbarkeit auszeichnen.“ Prämiert mit dem begehrten Award wurden gleich sechs beispielgebende Konzepte der intelligenten Nachverdichtung des Siedlungshauses, wovon die besten drei eine Platzierung erhielten. „Besonders überzeugt hat uns der Student Lukáš Kavaššay mit seiner effizienten Umsetzung der Aufgabenstellung“, so Jurymitglied und Architekt Martin Stuber.
 
Kreativität trifft auf Nachhaltigkeit
Zu berücksichtigen galt es die Active House Kriterien: Komfort und Gesundheit sowie konsequente Nutzung erneuerbarer Energie und Umweltschonung. „Wir wollen Studierende auf das Thema Zersiedelung und Wohnraumschaffung sensibilisieren und sie dazu ermutigen mit zukunftsweisenden und nachhaltigen Ideen an diese Herausforderung heranzugehen“, betont DI Christina Brunner, Tageslicht-Planerin bei VELUX Österreich. Dass diese Absicht mehr als gelungen ist, zeigten die qualitativen Einreichungen. Studenten aus insgesamt vier Ländern gestalteten ein ausgewähltes Einfamilienhaus nach ihren Vorstellungen um. Die Bedingungen dabei: Sinnvolle und effiziente Nutzung von potentiellen Wohnräumen unter Berücksichtigung der Award Vorgaben. Speziell die Einfamilienhäuser der 1970er und 1980er zeigen Potential für Umbauten. In einigen dieser Bauten werden großzügige und leerstehende Kinderzimmer oder Dachböden nicht optimal genutzt. Heinz Hackl, VELUX Österreich und selbst ansässig in Wolkersdorf, veranschaulichte die unterschiedlichen Möglichkeiten: „Durch einen Aus- und Umbau könnten eigenständige Wohneinheiten geschaffen werden – Mehrgenerationenwohnen, Arbeiten und Wohnen unter einem Dach oder auch Vermietung einer neu geschaffenen Wohneinheit bieten hier zukunftsweisende Wohnmodelle.“ 
 
Siegerprojekt beeindruckt Fachjury 
Der gebürtige Slowake und Architekturstudent in Tschechien Lukas Kavaššay gewann die Begeisterung der Jury und damit den ersten Platz mit seiner kreativen Umsetzung: Das klare Konzept lässt erkennen, dass sich der Student intensiv mit dem vorhandenen Gebäude und den Active House Kriterien auseinandergesetzt hat. Einzigartig ist die optimale Berücksichtigung der bestehenden Bausubstanz in der Schaffung zwei separater Einheiten und optischen Verkleinerung des Gebäudes durch die Versetzung der Garage in den Untergrund, wodurch zusätzliche Grünfläche geschaffen wurde. Die Energie wird konsequent aus erneuerbaren Quellen der am Steildach angebrachten Photovoltaik-Paneele gewonnen, Regen- und Grauwasser recycelt sowie Komfort und Gesundheit durch ein ganzjährig gutes Raumklima, einer adäquaten Versorgung mit Tageslicht und einem Konzept für gesunde Raumluftqualität erreicht. Auch das moderne und dennoch schlichte Design bettet sich optimal in das bestehende Ortsbild ein. Kavaššay freut sich über den Sieg: „Im Rahmen des Wettbewerbs habe ich mich erstmals mit dem Thema Zersiedelung und Nachverdichtung vor allem in Verbindung mit gesundem Wohnen ernsthaft auseinandergesetzt. Es sind wichtige Themen unserer Zeit, die uns auch in Zukunft stark begleiten werden und bin stolz darauf mit meinem nachhaltigen Konzept die Jury überzeugt zu haben.“ 
 
Jana Zavřelová aus Tschechien belegte mit ihrem Projekt den zweiten Platz und zeigte eindrucksvoll das Potential der Nachverdichtung in drei unterschiedlichen Umbauvarianten der Garage. Den dritten Platz sicherte sich Julia Giláňová aus der Slowakei mit ihrem Konzept, das einen starken Fokus auf die Active House Kriterien hat. Besonders gefiel der Jury die Idee der zwei barrierefreien Wohnflächen und die gemeinschaftliche Nutzung des Gartens, der so zum sozialen Treffpunkt der Nachbarschaft wird. Auch DI Michael Walter, Geschäftsführer von VELUX Österreich zeigte sich beeindruckt von den Einreichungen: „Die zahlreichen qualitativen Konzepte zeigen das große Potential der Nachverdichtung und demonstrieren einmal mehr die Wichtigkeit, Architekten bereits in der Ausbildung mit diesem Thema zu konfrontieren.“ 
 
Zukunft der Architektur: Internationaler VELUX Award 
Neben dem Active House Award setzt VELUX weiter auf den Architektur-Nachwuchs und startet bereits zum wiederholten Mal den International VELUX Award. Unter dem Motto „Licht von morgen“ wird der diesjährige Award vergeben und zeichnet herausragende abgeschlossene Studien in allen möglichen Bereichen aus – von kleinen Komponenten bis hin zu einem größeren urbanen Kontext oder abstrakten Konzepten und Experimenten. Mit dieser Auszeichnung sollen Studierende angeregt werden, Tageslicht nicht nur als Designmerkmal zu sehen. Vielmehr ist es Ziel, die Rolle des natürlichen Lichts als notweniges Wohlfühlelement in der Gebäudearchitektur zu stärken. Verliehen wird der begehrte Award am 18. November im Rahmen des World Architecture Festivals in Berlin. 

Über VELUX 
VELUX ist Marktführer im Bereich Dachflächenfenster. Als globales Unternehmen hat VELUX die Vision, bessere Lebensbedingungen unter dem Dach mit Hilfe von Tageslicht und frischer Luft zu entwickeln. Das Produktprogramm beinhaltet eine große Vielfalt an Dachflächenfenstern und deren Anwendungsmöglichkeiten (Dachflächenfenster, Skylight-Anwendungen, Flachdachsysteme) samt Dekorations- und Sonnenschutz-produkten. Mit Vertriebsgesellschaften und Produktionsstandorten in mehr als 40 Ländern beschäftigt VELUX insgesamt ca. 10.000 Mitarbeiter. Die Zentrale der VELUX Gruppe befindet sich in Hørsholm, nördlich von Kopenhagen (Dänemark). Die VELUX Fabriken und Produktionsstandorte sind gemäß ISO 9001 (Qualität, 2008), ISO 14001 (Umwelt, 2008) und OHSAS 18001 (Gesundheit und Sicherheit, 2008) zertifiziert. VELUX will seine Vorreiterrolle stets mit innovativen Entwicklungen stärken und neue Wege entwickeln, mit Tageslicht und frischer Luft die Lebensqualität unter dem Dach zu verbessern. Deshalb macht Tageslichtforschung einen wichtigen Teil der Entwicklungsbemühungen aus.
 
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v.l.n.r. Leiter der Bauabteilung Wolkersdorf Ing. Wolfgang Ullmann, Architekt und Jurymitglied Martin Stuber, VELUX Architektin und Jurymitglied Ing.arch. Klára Bukolská, Architekt und Jurymitglied Ing. arch. Adam Gebrian, Sieger des Active House Awards Lukáš Kavaššay, Zweitplatzierte Jana Zavřelová, Drittplatzierte Julia Giláňová, die Studenten Kryštof Foltýn, Dominika Gáborová sowie Anna Šlapáková, deren Projekte honoriert wurden und Geschäftsführer VELUX Österreich DI Michael Walter.

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v.l.n.r. Leiter der Bauabteilung Wolkersdorf Ing. Wolfgang Ullmann, Tageslicht-Experte VELUX Österreich Heinz Hackl, Bürgermeisterin Wolkersdorf DI Anna Steindl, Geschäftsführer VELUX Österreich DI Michael Walter, Sieger des Active House Awards Lukáš Kavaššay, Eigentümer des Siedlungshauses Monika und Erwin Beinstingl.

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Kontakt

Melanie Wallner - ohne Bild für Versand
MAG. MELANIE WALLNER
Leitung Public Relations & Media
E-Mail: wallner@putzstingl.at
Tel.: +43 2236-23424-11
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v.l.n.r. Leiter der Bauabteilung Wolkersdorf Ing. Wolfgang Ullmann, Architekt und Jurymitglied Martin Stuber, VELUX Architektin und Jurymitglied Ing.arch. Klára Bukolská, Architekt und Jurymitglied Ing. arch. Adam Gebrian, Sieger des Active House Awards Lukáš Kavaššay, Zweitplatzierte Jana Zavřelová, Drittplatzierte Julia Giláňová, die Studenten Kryštof Foltýn, Dominika Gáborová sowie Anna Šlapáková, deren Projekte honoriert wurden und Geschäftsführer VELUX Österreich DI Michael Walter.

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