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NUTZUNGSBEDINGUNGEN

PUTZ & STINGL
EVENT, PUBLIC RELATIONS UND WERBUNG GMBH


(09/2010)
I. Geltungsbereich

1. Gegenständliche AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen der Putz & Stingl Event, Public Relations und Werbung GmbH – in Folge P & St genannt – und ihren Kunden – in Folge Auftraggeber/AG – genannt.

2. Änderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden betreffend gegenständliche AGB und die Rechtsgeschäfte sind nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich getroffen/vereinbart werden und solchen zumindest ein Geschäftsführer von P & St zugestimmt hat. Das gilt auch für ein Abgehen von dieser Bestimmung.

3. Für den Fall, dass der AG im Sinne des KSchG als Verbraucher zu qualifizieren ist, gelten auch die zwingenden Bestimmungen des KSchG. Sollten demnach allenfalls einzelne Bestimmungen im Sinne des KSchG unwirksam sein, so ist nur die den KSchG widersprechende Bestimmung unwirksam, respektive tritt nur Teilnichtigkeit ein. Die restlichen Bestimmungen der AGB und des Rechtsgeschäftes überhaupt bleiben jedoch voll inhaltlich aufrecht und wirksam.

4. Subsidiär gelten ausschließlich die Bestimmungen des österreichischen materiellen Rechtes – insbesondere UWG, UGB, KSchG, UrhebG, PatentG, MusterschG, Markenrecht; dies unter Ausschluss des IPRG und UN-Kaufrechtes.

5. Für alle Rechtstreitigkeiten aus der rechtlichen Beziehung zwischen P & St und dem AG wird die Zuständigkeit des für den Gerichtssprengel Mödling sachlich und örtlich zuständigen Gerichtes vereinbart, es sei denn, die Zuständigkeit ist durch zwingende gesetzliche Normen nicht disponibel.

II. Immaterialgüter-, Nutzungs- und Verwertungsrechte

1. Durch die zwischen P & St einerseits und AG andererseits abgeschlossenen Rechtsgeschäfte werden Immaterialgüterrechte, Nutzungs- oder Verwertungsrechte an den von P & St geschaffenen Produkten und Leistungen (Werke & Schöpfungen) in keinem Fall auf den AG übertragen und verbleiben in jedem Fall bei P & St. Dem AG ist es sohin nur gestattet, die Produkte und Leistungen im Rahmen des abgeschlossenen Rechtsgeschäftes zu nutzen. Jede weitere Nutzung oder Verwertung, sowie Änderungen des Produktes oder der Leistung, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von P & St und gilt im Falle der Zustimmung ein angemessenes Entgelt als vereinbart.

2. Für den Fall, dass ein Rechtsgeschäft nicht zustande kommt, aber im vorvertraglichen Verhältnis Entwürfe, Pläne, Skizzen, Texte, Bilder oder Klangproben und dergleichen dem AG übergeben wurden, sind solche unverzüglich nach Wahl von P & St herauszugeben oder zu vernichten. Eine Nutzung oder Verwertung solcher Entwürfe, Pläne, Skizzen, Texte, Bilder oder Klangproben und dergleichen durch den AG ist dem AG untersagt.

3. Werden vom AG im Rahmen der Leistungserbringung durch P & St eigene Materialien (Bilder, Texte, Klangproben und dergleichen) zur Verfügung gestellt, so gewährleistet der AG auch diesbezüglich uneingeschränkt – zumindest für die Erbringung der vereinbarten Leistung durch P & St – nutzungs- und verwertungsberechtigt zu sein. Der AG verpflichtet sich ausdrücklich, P & St im Falle der Inanspruchnahme durch berechtigte Dritte, schad- und klaglos zu halten.

4. P & St ist berechtigt auf allen ihren Werbe- und Informationsmitteln, Produkten und Leistungen unentgeltlich darauf hinzuweisen, dass diese von ihr stammen.

III. Auftrag/Leistungsumfang

1. Die Auftragserteilung hat grundsätzlich schriftlich – sei es durch gemeinsam unterfertigte Urkunde, sei es durch schriftliches Anbot und schriftliche Anbotsannahme – zu erfolgen. Der Auftrag ist erteilt, wenn die gemeinsame Urkunde von beiden Parteien unterfertigt oder ein seitens P & St gelegtes Anbot von AG schriftlich angenommen und das angenommene Anbot auch P &St zugegangen ist.

2. Sind während der Erfüllung des Vertrages Änderungen bei der Realisierung der vereinbarten Leistung notwendig – insbesondere was Örtlichkeiten, Zeitabläufe und Ausgestaltung einzelner Elemente des Projektes betrifft – so kann P & St in Abstimmung mit dem AG solche Änderungen planen und durchführen. Solche Änderungen sind seitens P & St schriftlich dem AG bekannt zu geben und vom AG zu bestätigen. Der AG hat jedoch solchen Änderungen jedenfalls zuzustimmen, wenn wesentliche Grundzüge des Projektes davon unberührt bleiben und die Änderung für den AG nicht unzumutbar ist.

Sind solche Änderungen mit Mehrleistungen seitens P & St verbunden, so hat P & St das dem AG mitzuteilen. Solche Mehrleistungen können von P & St gegenüber dem AG verrechnet werden.

Hat eine solche Änderung eine Reduktion des vereinbarten Leistungsumfanges zur Folge, so reduziert sich das vereinbarte Entgelt nur dann, wenn die vereinbarte Leistung um mehr als 10% verringert ist.

3. P & St erbringt grundsätzlich die vereinbarte Leistung selbst und in Eigenverantwortung. P & St ist aber berechtigt sich bei der Leistungserbringung dritter Personen zu bedienen, entweder durch Subunternehmer oder durch sonstige Leistungsträger.

Die Leistungserbringung durch sonstige Leistungsträger – insbesondere Personen- und Materialtransport – ist im Anbot explizit anzugeben. Durch die Anbotannahme bevollmächtigt der AG P & St hinsichtlich solcher im Anbot gekennzeichneter Leistungen Drittfirmen im Namen und auf Rechnung des AG zu beauftragen. Die Betreuung solcher Leistungen durch P & St ist durch das im Anbot verzeichnete Handlings-Pauschaule abgegolten.

Subunternehmer werden in Verantwortung und auf Rechnung und im Namen von P & St beauftragt und entsteht hierdurch zum AG keinerlei Vertrags- oder sonstiges Rechtsverhältnis.

4. P & St ist verpflichtet den Auftrag mit der gehörigen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu erfüllen. Insbesonders ist P & St verpflichtet, das beabsichtigte Projekt gewissenhaft zu planen, den AG fachgerecht zu beraten, sowohl Subunternehmer als auch Leistungsträger sorgfältig auszuwählen und die Realisierung sicher zu stellen sowie zu überwachen.

Der AG ist verpflichtet, im vereinbarten Ausmaß an der Realisierung bzw. Leistungserfüllung mitzuwirken, notwendige Entscheidungen unverzüglich zu treffen und hierfür die entscheidungsbefugten Personen namhaft zu machen sowie die vereinbarten Materialien entsprechend der Vereinbarung bereitzustellen.

IV. Gewährleistung

1. Der Leistungsumfang, die Erfüllungsart sowie der Zeitpunkt der Erfüllung ergeben sich ausschließlich aus der im Auftrag enthaltenen Leistungsbeschreibung oder den schriftlich bekanntgegebenen Projektänderungen.

2. Mängel jeglicher Art sind vom AG unverzüglich nach deren Erkennen gegenüber P & St schriftlich zu rügen.

3. Die Gewährleistungsfrist wird – ausgenommen es handelt sich um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG – mit sechs Monaten vereinbart und beginnt mit dem Tag der Leistungserfüllung zu laufen.

4. Primär hat P & St den Mangel wahlweise durch Ersatzleistung oder Verbesserung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Ist dies nicht möglich, wirtschaftlich nicht sinnvoll oder wird die Ersatzleistung oder Verbesserung nicht ordnungsgemäß durchgeführt, steht sodann dem AG der Anspruch auf Minderung des Entgeltes zu. Bei Bestehen von wesentlichen unbehebbaren Mängeln hat der AG das Recht auf Wandlung des Vertrages.

5. Mängelfolgeschäden werden – ausgenommen im Falle der groben Fahrlässigkeit oder Vorsatz – ausgeschlossen.

6. Die sonstige Haftung von P & St bzw. ihrer Organe und Mitarbeiter wird auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz eingeschränkt.

7. Schadenersatzzahlungen infolge P & St zurechenbarer Körperverletzungen oder Tod (samt Folgeschäden) werden mit der tatsächlich bezahlten Summe durch den Haftpflichtversicherer von P & St begrenzt. Der AG verzichtet ausdrücklich auf diesbezügliche darüber hinaus gehende Ansprüche.

Die sonstige Haftung wird mit 10 % der Gesamtauftragssumme – jedoch maximal € 10.000,00 – begrenzt.

8. P & St haftet hinsichtlich der Leistungsträger nur im Ausmaß des Auswahlverschuldens.

9. Die Haftung gemäß Produkthaftungsgesetz bleibt gänzlich unberührt, hat aber der AG – soferne der Produzent des Produktes, welches schadenkausal ist, im EU-Inland seinen Sitz hat – die Ansprüche direkt beim Produzenten, sonst beim Generalimporteur in den EU-Raum geltend zu machen.

10. Im Falle, dass aufgrund höherer Gewalt, welche bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war, die Leistungserbringung durch P & St unmöglich gemacht, erheblich erschwert oder gefährdet wird, steht P & St das Recht zu, den Vertrag sofort zu beenden. In diesem Fall steht P & St jedoch das Entgelt für die bereits erbrachte Leistung, als auch eine angemessene Entschädigung (vereinbartes Entgelt abzüglich Eigenersparnis) für die noch nicht erbrachte Leistung zu.

11. P & St übernimmt keinerlei Haftung betreffend die Wettbewerbs- und Kennzeichnungsrechtliche Zulässigkeit der Leistungen oder der Produkte, es sei denn, dass solche Gesetzesverstöße objektiv von P & St erkannt werden mussten. Die Prüfung der wettbewerbsrechtlichen und kennzeichnungsrechtlichen Zulässigkeit obliegt ausschließlich dem AG.

V. Untersuchungs-/Mängelrügepflicht

1. In Ergänzung zu Punkt IV. 2. wird vereinbart, dass die Produkte, respektive Leistungen, welche von P & St erbracht werden, vom AG unverzüglich abzunehmen und auf Vollständigkeit und vereinbarte Qualität zu prüfen sind. Mängel sowie sonstige Pflichtverletzungen seitens P & St, welche festgestellt werden, sind unverzüglich – spätestens jedoch fünf Tage nach Übergabe/Erbringung der Leistung – schriftlich gegenüber P & St anzuzeigen. Eine solche Mängelrüge muss die erkannten Mängel/Fehlleistungen konkret und spezifiziert aufzeigen.

2. Mängel/Fehlleistungen, die bei Übergabe oder Leistungserbringung für den AG nicht objektiv erkannt werden konnten, sind längstens fünf Tage ab erkennen solcher Mängel/Fehlleistungen P & St anzuzeigen, wobei Punkt 1. sinngemäß gilt.

3. Versäumt der AG die Rüge von Mängeln oder Fehlleistungen gemäß der getroffenen obigen Vereinbarung, so gilt die erbrachte Leistung/das übergebene Produkt als ordnungsgemäß und vertragskonform erbracht. Regressansprüche bleiben hievon jedoch unberührt.

VI. Vertragsabwicklung

1. Der erteilte Auftrag wird in drei Phasen abgewickelt, nämlich Konzeptphase, Planungsphase und Fertigstellungs- bzw. Endproduktionsphase. Der zeitliche Rahmen der Phasen bestimmt sich nach der Leistungsbeschreibung.

2. Nach Erfüllung der vereinbarten Leistung ist der AG verpflichtet, diese abzunehmen, wobei eine schriftliche Abnahmeerklärung seitens P & St verlangt werden kann.

3. P & St ist berechtigt, die vereinbarte Leistung auch in Teilleistungen zu erbringen bzw. die Abnahme von Teilleistungen zu verlangen und ist der AG auch zur Teilabnahme verpflichtet. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung von Teilleistungen.

4. Zur Sicherstellung von Vorleistungen an Dritte – insbesondere bezüglich Reservierungskosten, Kautionen, Transportmittel, Einkäufe udgl. – ist P & St berechtigt, eine angemessene Vorausleistung zu begehren.

5. Die vereinbarten Liefer- und Fertigstellungstermine gelten für P & St nur dann als endgültig verbindlich, wenn der AG auch der ihm obliegenden Pflicht, Materialien rechtzeitig beizustellen, respektive der sonstigen Mitwirkungspflicht (Punkt II. 3.) pünktlich nachgekommen ist.

Ausgenommen, es wurde ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart, ist der AG im Falle des Verzuges von P & St erst dann berechtigt Ansprüche aus dem Leistungsverzug abzuleiten, wenn der AG eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.

6. Kommt der AG seiner vereinbarten Mitwirkungspflicht nicht nach, so haftet P & St nicht für die Folgen der Verspätung. P & St ist nicht verpflichtet, die Termineinhaltung durch den AG gesondert einzumahnen. Wird aufgrund einer, durch den AG verschuldeten verspäteten Mitwirkung eine Erhöhung der Kosten des Projektes notwendig, insbesondere betreffend Sonn-, Feiertags-, Nachtarbeit, Stornokosten, Umbuchungskosten udlg., so sind solche Kosten vom AG zu ersetzen, wobei P & St wiederum verpflichtet ist, solche Kosten niedrig zu halten.

VII. Zahlungsbedingungen

1. Sämtliche seitens P & St gelegte Rechnungen sind mit Rechnungslegung fällig und nach Rechnungserhalt abzugsfrei vom AG zu bezahlen.

2. Beträgt die Auftragssumme mehr als € 10.000,00 netto, so ist P & St berechtigt, bei Auftragserteilung eine Akontierung in Höhe von 50 % der Gesamtauftragssumme und 28 Tage vor Finalisierung des Projektes eine weitere Akontierung in Höhe von 30 % der Gesamtauftragssumme in Rechnung zu stellen.

3. Verändert sich im Zuge der Projektentwicklung das vereinbarte Budget, ist P & St berechtigt, weitere Akontierungen dergestalt zu begehren, als die im Punkt 2 genannten Akontierungen auf die genannten Prozentzahlen der veränderten Gesamtauftragssumme "aufgefüllt" werden.

4. Für Zahlungsverzüge durch den AG werden Verzugszinsen gemäß dem gesetzlichen Zinssatz für Kaufleute vereinbart; Mahnspesen, Inkassospesen und Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung sind vom AG zu ersetzen.

5. Ist der AG mit vereinbarten Zahlungen in Verzug, so ist P & St berechtigt, die weitere Leistung bis zur Zahlung durch den AG zu verweigern/zurückzuhalten, sodass bei Zahlungsverzug sämtliche vereinbarten Liefer- und Produktionsfristen ihre Gültigkeit verlieren.

6. Der AG ist nicht berechtigt, allfällige Forderungen gegen P & St mit aus dem Rechtsgeschäft bestehenden Forderungen für P & St aufzurechnen, es sei denn, es handelt sich um ausdrücklich anerkannte und gerichtlich festgestellte Forderungen.

7. Bei Stornierungen der Rechtsgeschäfte durch den AG ist P & St berechtigt, hiefür Zahlungen vom AG zu begehren wie folgt:

ab Auftragserteilung 30 % des Gesamtentgeltes

ab 28 Tage vor dem Zeitpunkt der Leistungserbringung 50 % des Gesamtentgeltes

ab 14 Tage vor dem Zeitpunkt der Leistungserbringung 80 % des Gesamtentgeltes

ab 7 Tage vor dem Zeitpunkt der Leistungserbringung 100 % des Gesamtentgeltes

VIII. Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen im Rechtsverhältnis zwischen P & St und AG unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages in restlichem Umfang gänzlich aufrecht. Es tritt demnach diesbezüglich nur Teilnichtigkeit bezüglich der betroffenen rechtsunwirksamen Bestimmung ein.

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04.10.2021

Kleidung auffrischen wie von Zauberhand: Bosch FreshUp entfernt lästige Gerüche aus Textilien ohne Waschen – mit innovativer Plasma-Technologie

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211005_01 © Philipp Lipiarski

V.l.n.r.: Florian Michl, Projektleiter des Bosch FreshUp; Yogesh Kumar, Maßparfumeur und Duftexperte; Katja Gnielka, Designerin des Bosch FreshUp; Peter Pollak, Geschäftsleiter Consumer Products und Michael Mehnert, BSH Österreich Geschäftsführer.

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Pressetext (6805 Zeichen)Plaintext

Kleidung auffrischen wie von Zauberhand
Bosch FreshUp entfernt lästige Gerüche aus Textilien ohne Waschen – mit innovativer Plasma-Technologie

  • Der neue FreshUp von Bosch entfernt schnell und effektiv unangenehme Gerüche aus Kleidung und anderen trockenen Textilien – ganz ohne Wasser, Waschmittel oder chemische Zusätze.
  • Von Baumwolle über Kaschmir bis Seide: Mit der innovativen Bosch Plasma-Technologie können selbst empfindliche Stoffe bedenkenlos aufgefrischt werden.
  • Für zuhause oder unterwegs: Das leichte und handliche Design macht den FreshUp zum idealen Alltagshelfer.

Oft hängen wir bereits getragene Kleidungsstücke wie T-Shirts, Hemden oder Jeans auf, in der Hoffnung, dass die Gerüche aus den ansonsten noch sauberen Sachen verfliegen und sie noch ein weiteres Mal angezogen werden können. Meistens müssen sie jedoch gewaschen werden, um wieder wirklich frisch zu sein. Der neue Textilerfrischer FreshUp von Bosch bietet jetzt eine völlig neue Lösung, entwickelt und hergestellt in Deutschland. Dank seiner innovativen Plasma-Technologie entfernt er innerhalb weniger Minuten unangenehme Gerüche aus allen trockenen Textilien – ganz ohne Waschen oder chemische Zusätze. Das gilt für Kleidungsstücke ebenso wie für Polster, Kuscheltiere, Sofabezüge und andere Textilien. Auch empfindliche Stoffe können bedenkenlos mit dem FreshUp behandelt werden. Doch nicht nur für zuhause ist der FreshUp ein innovativer Alltagshelfer: Vergleichbar mit der Größe eines Brillenetuis passt das akkubetriebene Gerät in jede Tasche und sorgt auch unterwegs jederzeit für aufgefrischte Kleidung.

Ab heute im Bosch Store live erleben
Zum Launch des FreshUp präsentierte Peter Pollak, Geschäftsleiter Consumer Products BSH Österreich, die beeindruckende Innovation erstmals in Österreich. „Der Bosch FreshUp ist die weltweit erste Lösung, um Gerüche aus Kleidung und Textilien im Handumdrehen zu beseitigen – die Plasma-Technologie ist bei jeder Verwendung aufs Neue faszinierend. Den heutigen Tag, an dem wir den FreshUp endlich hier im Bosch Store präsentieren können, haben wir schon lange herbeigesehnt. Denn wir sind überzeugt, dass wir mit damit nicht nur den Alltag auffrischen, sondern auch viele Menschen mit der Innovationskraft von Bosch begeistern werden“, freut sich Pollak über den Verkaufsstart in Österreich.

Überall und jederzeit: Frische zum Mitnehmen
Gerüche haben einen direkten Einfluss auf unsere Stimmung. Sie können sowohl positive als auch negative Gefühle erzeugen und vor allem dazu beitragen, dass wir uns wohlfühlen. Andersherum senken unangenehme Gerüche nach Schweiß, Essen oder Rauch, die an der Kleidung haften, unser Selbstvertrauen und werden auch von anderen negativ wahrgenommen. Der FreshUp ist die perfekte Lösung, um diese Gerüche – selbst während die Kleidung getragen wird – schnell und zuverlässig zu entfernen und so zu mehr Komfort beizutragen. Dank seiner handlichen Größe ist er der perfekte Alltagsbegleiter und mit der mitgelieferten Schutzhülle aus Stoff ist der FreshUp auch unterwegs immer sicher verstaut.

Schonende Pflege dank Bosch Plasma-Technologie
Gerade empfindliche Kleidungsstücke aus Wolle, Seide oder Kaschmir benötigen eine besondere Pflege und sollten möglichst selten gewaschen werden, um die Fasern nicht zu sehr zu beanspruchen. Dank der innovativen und besonders schonenden Bosch Plasma-Technologie, die in Deutschland nach höchstmöglichen Qualitätsstandards entwickelt wurde, ist der FreshUp auch für diese Materialien die richtige Wahl. Wischt man mit dem FreshUp sanft über die Textilien, löst er durch die Kraft des Plasmas die Geruchsmoleküle auf und entfernt unangenehme Gerüche. Der typische Plasmageruch zeigt, dass das Plasma aktiv war und verfliegt innerhalb von wenigen Minuten. Der FreshUp ist somit die perfekte und schnelle Alternative zur chemischen Reinigung von Anzug, Seidenbluse oder dem Lieblingskleidungsstück. Auch aus anderen Textilien wieolstern oder Sofabezügen lässt sich mit dem FreshUp Essens-, Tier- oder Rauchgeruch unkompliziert entfernen.

Ob Jeans, Pullover, Sakko oder Kuscheltier – das Smart Plasma Management des FreshUp sorgt stets für eine optimale Textilbehandlung. Durch ständiges Messen des Gewebewiderstands und entsprechendes Anpassen der Menge an aktivem Plasma, hilft das Smart Plasma Management dem Textilerfrischer, einfache Geruchsmoleküle effektiv aufzulösen und so Gerüche zu entfernen. Es erkennt auch, wenn ein Kleidungsstück feucht ist und vor der Behandlung erst noch trocknen muss. Für eine einfache Handhabung ist durch verschiedene Farbanzeigen erkennbar, wann das Gerät betriebsbereit und das Plasma aktiv ist.

Der FreshUp wird ab Oktober über den Bosch Online Shop sowie in den Bosch Stores österreichweit für € 249,- erhältlich sein. Weitere Informationen zum Gerät und zum Verkaufsstart finden Sie hier.

 Produkt Typennummer   Ausstattung

Bosch FreshUp

BPR11EE

•    Textilerfrischer mit Bosch Plasma Technologie und Smart Plasma Management
•    Made in Germany: Hohe Qualität, innovative Technologie, entwickelt und hergestellt in Deutschland.
•    Hochwertige Materialien: die Plasmaquelle ist aus glasfaserverstärkter Keramik und einer goldbeschichteten Kupferelektrode gefertigt.
•    Kompakt: 37 x 65 x 160 mm (H x B x T) – so klein wie ein Brillenetui.
•    Inklusive Schutzhülle aus Stoff

Bosch Stores in Österreich:
•    Wien, Mariahilfer Straße
•    Wien, Donauzentrum
•    Wien, SCS
•    Linz, PlusCity Pasching
•    Graz, SC Seiersberg

Alle Infos: www.bosch-home.at/shop/textile-refresher/BPR11EE
Bosch Online Shop: www.bosch-home.at/shop


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V.l.n.r.: Florian Michl, Projektleiter des Bosch FreshUp; Yogesh Kumar, Maßparfumeur und Duftexperte; Katja Gnielka, Designerin des Bosch FreshUp; Peter Pollak, Geschäftsleiter Consumer Products und Michael Mehnert, BSH Österreich Geschäftsführer.
 
211005_02: Peter Pollak, Geschäftsleiter Consumer Products stellt den FreshUp erstmals in Österreich vor.

© Philipp Lipiarski. Abdruck honorarfrei.

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Der Name Bosch steht seit Generationen für wegweisende Technik und herausragende Qualität. Diesem Anspruch sind die Hausgeräte von Bosch seit über 80 Jahren verpflichtet: Bosch ist Europas führende Hausgerätemarke. Mit ihr verbinden Konsumenten weltweit effiziente Funktionalität, verlässliche Qualität und ein international ausgezeichnetes Design. Der respektvolle Umgang mit Mensch und Natur, der sich nicht zuletzt im Leitgedanken „Technik fürs Leben“ widerspiegelt, ist selbstverständlich für Bosch. Er drückt sich unter anderem in nachhaltigen Produkten und ressourcenschonenden Prozessen aus.

Mehr Informationen unter www.bosch-home.at
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V.l.n.r.: Florian Michl, Projektleiter des Bosch FreshUp; Yogesh Kumar, Maßparfumeur und Duftexperte; Katja Gnielka, Designerin des Bosch FreshUp; Peter Pollak, Geschäftsleiter Consumer Products und Michael Mehnert, BSH Österreich Geschäftsführer.

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Peter Pollak, Geschäftsleiter Consumer Products stellt den FreshUp erstmals in Österreich vor.

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Tel.: +43 2236 23424 – 0
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